AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KRENTZEL GmbH

  • 1 Geltungsbereich

I.
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie Vertragsschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch die Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II.
Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Alle weiteren Vereinbarungen, die lediglich mündlich getroffen wurden sind unwirksam.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss

    Widerrufsbelehrung (gültig ab 1.2.2012)

    Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
Rechtsform: GmbH / Kapitalgesellschaft
Vertreten durch den Eigentümer

Dipl. Ing. C. Krentzel, Geschäftsführer

Sitz der Gesellschaft D-28865 Lilienthal

Seeberger Landstrasse 103

Telefon: +49-4298939228

Telefax: +49-4298939229

E-Mail: Energie@Krentzel.net
Steuernummer 36/212/18906

Amtsgericht Walsrode

Handelsregistereintrag HRB 203554

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

I.
Unsere Angebote sind nach bestem Wissen erstellt. Mengenangaben bzgl. Kollektoren, Material usw. werden auf der Basis der uns vom Kunden gelieferten Vorinformationen durch eine realistische Schätzung festgelegt. Nach Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt ein genaues Aufmass des dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Objektes. Erst nach genauem Aufmass erfolgt eine detaillierte Angabe der Kollektorenanzahl mit der damit verbundenen endgültigen Preisberechnung. Der Kunde erklärt sich hiermit mit Auftragserteilung einverstanden.

II.
Geringfügige Farb-, Maß-, Gewichts-, Mengen- und Konstruktionsabweichungen sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind. Dies bezieht sich auch auf § 2 Abs. 4.

III.
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den als Vorinformation i.S.v. § 2 Abs. 4 vom Kunden oder einem Dritten gemachten Angaben oder vorgelegten Unterlagen ergeben. Auch darüber hinaus haften wir nicht für Fehler, die aus vom Kunden oder einem Dritten gemachten Angaben oder vorgelegten Dokumenten entstehen.
Dies gilt nicht, wenn wir damit Hinweispflichten bzgl. offensichtlicher Fehler bei den gemachten Angaben oder vorgelegten Unterlagen schuldhaft verletzen.

IV.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass eine Nichtlieferung trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes nicht von uns zu vertreten ist sowie bei genereller Unmöglichkeit eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer (mangelde Verfügbarkeit von Modulen, Modulknappheit oder Knappheit weiterer notwendiger Materialien usw. auf dem Markt). Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Leistung unverzüglich informiert, insbesondere im Falle eines Fixgeschäfts. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet. Der Fall der bloßen Leistungsverzögerung ist ergänzend unter § 7 geregelt.

V.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

VI.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Zuwiderhandlung ist uns der Kunde zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

VII.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Hierzu befugt sind ausschließlich die Geschäftsführer der Krentzel GmbH. Es wird verwiesen auf § 1 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • 3 Umfang der Leistungen

    I.
    Unsere Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

    II.
    Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

    III.
    Wir sind i.S.v. § 2 Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, gleichwertige Ware (z.B. Module, Solarzellen, usw.) als die in der jeweiligen Auftragsbestätigung bezeichnete, zu verwenden und/oder zu liefern falls die ursprünglich bezeichnete Ware nicht verfügbar oder lieferbar ist..

  • 4 Preise und Zahlungsbedingungen

    I.
    Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

    II.
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem Geschäftssitz inklusive Transportverpackung und –kosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird bei den Preisen gesondert ausgewiesen und ist in der Gesamtsumme der Preisberechnung eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung ebenfalls gesondert ausgewiesen.

III.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
100% Vorkasse Lieferung von Anlagen ohne  Montageleistung. (Komplett-Bausatz)

Bei schlüsselfertigen Anlagen inkl. Montageleistung  und Inbetriebnahme gelten:
siehe Angebot

Teillieferung von Anlagen mit Montageleistung: nach individueller Vereinbarung

IV.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

V.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

VI.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen insgesamt fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 17 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

VII.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

VIII.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IX.
Ab einer Anlagengröße von 30 kWp können zusätzliche Kosten, beispielsweise für Netztrennschalter, Erdarbeiten, Netzanschluss usw. entstehen. Diese Kosten sind nicht in unseren Preisen enthalten. Bei einer entsprechenden Anlagengröße müssen diese Kosten individuell beim Energieversorgungsunternehmen erfragt und geprüft werden. Da diese Prüfung Zeit in Anspruch nimmt sind solche zusätzliche Kosten erst nach Auftragserteilung bekannt und mitzuteilen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

  • 5 Voraussetzungen für Montage- und Installationsleistung
    Mitwirkungspflicht des Kunden
    Insbesondere Statik und Konstruktion

    I.
    Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Installation oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

    II.
    Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Bei Installationsleistungen üben wir für die Dauer der Installation auf der entsprechenden Baustelle das Hausrecht aus. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass uns sowie den von uns beauftragten Dritten für die Dauer der Installationsarbeiten ungehinderter Zutritt zu allen, für die Installation der Sache notwendigen Orten gewährt wird. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schaden zu verlangen oder den zusätzlichen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Kunden ein Pauschalpreis für die Installation vereinbart wurde.

    III.
    Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Insbesondere hat der Kunde sicher zu stellen, dass Statik und Unterkonstruktion des Daches den baulichen Voraussetzungen entsprechen. Wir haften nicht für statische Mängel, Bau- und Konstruktionsmängel und/oder andere nicht durch uns zu vertretende Mängel des betroffenen Gebäudes. Eine Prüfung der Statik des betroffenen Gebäudes ist im Einzelfall vom Kunden durch einen Experten zu erwirken. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden zu ersetzen, es sei denn die Beschädigung erfolgte durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Krentzel GmbH
    IV.
    Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Wir können einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

    V.
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine seiner Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstands auf den Kunden über.

  • 6 Einspeisen der elektrischen Energie
    Einspeisevergütung

    I.
    Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

    II.
    Besteht ein bestätigter Montageauftrag, bzw. Inbetriebnahmeauftrag, so erfolgt die Festlegung des Einschalttermines mit dem Energieversorgungsunternehmen. Den Einschalttermin macht das Energieversorgungsunternehmen.

III.
Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Wir haften nicht für zukünftige Gesetzesänderungen des EEG, sofern diese und/oder deren Inkrafttreten nicht allgemein bekannt oder vorhersehbar sind. Es wird Bezug genommen auf § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

IV.
Im Falle von Gesetzesänderungen, die bestehende, noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse betreffen, wird der Krentzel GmbH den betreffenden Kunden kostenlos Informationen und Neukalkulationen unterbreiten. Sofern sich evtl. Gesetzesänderungen, insbesondere im Bereich der Einspeisevergütung, auf bestehende, noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse nachteilig auswirken können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn keine oder nur geringfügige Nachteile entstehen oder diese dem Kunden zumutbar sind.

  • 7 Liefer- und Leistungszeit

    I.
    Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten oder Kooperationspartner ihre uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen. Insbesondere im Falle von verbindlich vereinbarten Lieferterminen wird ergänzend Bezug genommen auf § 2 Abs. 7 sowie auf § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    II.
    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen oder die diese unmöglich machen– hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Modulen, Modulknappheit auf dem Markt, Lieferverzögerung bei Wechselrichtern oder anderen Montagematerialien usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Fixgeschäftes und/oder Unzumutbarkeit eines verzögerten Liefertermins für den Kunden berechtigen sie beide Vertragspartner, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Insbesondere im Falle vom verbindlich vereinbarten Lieferterminen wird ergänzend Bezug genommen auf § 2 Abs. 7 sowie auf § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    III.
    Wenn die Behinderung bzw. Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten.

IV.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem 0,1 Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

V.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

VI.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

VII.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

  • 8 Gefahrübergang

    I.
    Wird auf Verlangen des Kunden der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

    II.
    Mit der Abnahme der Leistung geht die Gefahr auf den Kunden über.

  • 9 Mängelhaftung

    I.
    Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

    II.
    Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist der Kunde Unternehmer gilt dies nur, soweit sich vorgenannte Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

    III.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

    IV.
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    V.
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    VI.
    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

    VII.
    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

    VIII.
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.

    IX.
    Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

    X.
    Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

    XI.
    Der Kunde darf den Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.

XII.
Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Solarmodule nicht auf einen Sachmangel berufen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

XIII.
Erhält der Kunde im Fall der Selbstmontage eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

XIV.
Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

  • 10 Gesamthaftung

    I.
    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen fahrlässiger Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. der Krentzel GmbH haftet insbesondere nicht für politische oder gesetzliche Veränderungen vor, während oder nach dem Vertragsverhältnis.

    II.
    Die Begrenzung nach § 10 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

    III.
    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • 11 Eigentumsvorbehalt

    I.
    Verkaufte Ware sowie eine verkaufte Anlage bleibt bis zum Ausgleich der uns gegen den Kunden aufgrund des entsprechenden Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    Ist der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

    II.
    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls- und weitere Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    III.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    IV.
    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Endrechnung (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenz gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

V.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Endrechnung, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

VI.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Endrechnung, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

VII.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

VIII.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  • 12 Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner

    I.
    Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern.

    II.
    Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

 13 Abnahme

  • I.
    Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage bzw. Installation der von uns geschuldeten Werkleistung.

    II.
    Im Fall der Selbstmontage der Photovoltaik-Anlage durch den Kunden erfolgt die Abnahme lediglich in Bezug auf die elektrotechnische sowie solartechnische Qualität und Funktionalität der Anlage.

    III.
    Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Werkleistung nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Werkleistung vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

    IV.
    Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Als Protokoll können auch Beweise wie das Inbetriebnahmeprotokoll des Energieversorgungsunternehmens gelten.

    V.
    Der Termin für die Inbetriebnahme wird in Absprache mit uns vom Energieversorgungsunternehmen festgelegt. Sollte der Kunde diesbezüglich selbst mit dem Energieversorgungsunternehmen Vereinbarungen treffen, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  • 14 Abfallentsorgung
    Im Fall der Selbstmontage durch den Kunden sind wir dem Kunden gegenüber nicht zur Abfallentsorgung verpflichtet.
  • 15 Konstruktionsänderungen
    Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten
    vorzunehmen.
  • 16 Übertragung auf Dritte
    Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des Käufers auf einen Dritten zu übertragen. Der Käufer ist nur dann berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, sofern der Wechsel des Vertragspartners seine Interessen unangemessen beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, sofern der neue Vertragspartner nachweislich nicht in der Lage ist, die sich aus diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • 17 Datenschutz, Geheimhaltung

    I.
    Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

    II.
    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

  • 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    I.
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

    II.
    Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

    III.
    Sollten eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.